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   VG Ansbach, 20.12.2016 - AN 1 K 16.00599   

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VG Ansbach, 20.12.2016 - AN 1 K 16.00599 (https://dejure.org/2016,52421)
VG Ansbach, Entscheidung vom 20.12.2016 - AN 1 K 16.00599 (https://dejure.org/2016,52421)
VG Ansbach, Entscheidung vom 20. Dezember 2016 - AN 1 K 16.00599 (https://dejure.org/2016,52421)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Bereitschaftsdienst mit einstündiger Abmarschbereitschaft bei Castoreinsatz

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht;

    Auszug aus VG Ansbach, 20.12.2016 - AN 1 K 16.00599
    Nach dieser Begriffsbestimmung zählten auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der "inaktiven" Zeiten - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leiste und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalte und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen sei (BVerwG, U.v. 29.4.2004, 2 C 9/03; U.v. 22.1.2009, 2 C 90.07; EuGH, U.v. 3.10.2000, C-303/98; U.v. 9.9.2003, C-151/02, st.Rspr.).

    Das abgesenkte Niveau des für Bereitschaftsdienst mit einstündiger Abmarschbereitschaft gewährten Freizeitausgleichs sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt, weil diese Form der Arbeitszeit hinsichtlich Intensität und Effektivität nicht dem Volldienst gleichgestellt werden könne (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004, 2 C 9.03; B.v. 8.3.1967, 6 C 79.63).

    Der Bereitschaftsdienst des Klägers sei durch überwiegende Phasen der Ruhe und Entspannung geprägt gewesen, weshalb eine unterschiedliche Gewichtung des Freizeitausgleichs gerechtfertigt sei (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004, a. a. O.).

    Das europäische Gemeinschaftsrecht treffe zudem keine ausdrücklichen Bestimmungen über eine notwendige Gleichstellung von Arbeits- und Bereitschaftszeit bei der Höhe des zu gewährenden Freizeitausgleichs (Niedersächsisches OVG, a. a. O., Rn.38; BVerwG, U.v. 29.4.2004, a. a. O.; EuGH, U.v. 25.11.2010, C-429/09; Rn. 3) Schutzzweck der europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der Vorgaben für die Arbeitszeitgestaltung, sei gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer.

    Dieser Schutz werde ausschließlich durch Vorgaben für die Arbeitszeitgestaltung erreicht - nicht dagegen durch Vorgaben für die Festsetzung des Arbeitsentgelts/Höhe des Freizeitausgleichs (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004, a. a. O.).

    Nach dieser Begriffsbestimmung zählen auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der "inaktiven Zeiten" - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leistet und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithält, und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, U.v. 29.9.2011, 2 C 32/10; U.v. 29.4.2004, 2 C 9.03, Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 Rn. 17; U.v. 22.1.2009, 2 C 90.07, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31; EuGH, U.v. 3.10.2000, Rs. C-303/98, Simap - Slg. 2000, I-7963; U.v. 9.9.2003, Rs. C-151/02, Jäger - Slg. 2003, I-8389, st. Rspr.).

  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10

    Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausgleichsanspruch, Treu

    Auszug aus VG Ansbach, 20.12.2016 - AN 1 K 16.00599
    2 C 32/10) würde eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs zu einem Wertungswiderspruch zu den Normzielen des Unionsarbeitsrechts führen.

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stelle bereits in seiner Leitlinie des o.g. Urteils klar, dass es bei geschlossenen Einsätzen einer Gleichstellung des Bereitschaftsdienstes mit der voll zu vergütenden Arbeitszeit nur dann bedürfe, wenn der Dienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz geleistet werde und der Beamte jederzeit während des Bereitschaftsdienstes dem Dienstherrn zur Verfügung stehen müsse, um sofort seine Leistungen erbringen zu können (so auch BVerwG, U.v. 26.7.2012, 2 C 70.11; U.v. 29.9.2011, 2 C 32.10).

    Nach dieser Begriffsbestimmung zählen auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der "inaktiven" Zeiten - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leistet und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereit hält und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist" (vgl. U.v. 29.9.2011, 2 C 32/10, Rn. 11).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 29. September 2011, 2 C 32/10, geforderten Bedingungen, unter denen Bereitschaftszeiten als Vollarbeitszeit zu werten seien, seien vorliegend erfüllt.

    Nach dieser Begriffsbestimmung zählen auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der "inaktiven Zeiten" - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leistet und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithält, und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, U.v. 29.9.2011, 2 C 32/10; U.v. 29.4.2004, 2 C 9.03, Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 Rn. 17; U.v. 22.1.2009, 2 C 90.07, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31; EuGH, U.v. 3.10.2000, Rs. C-303/98, Simap - Slg. 2000, I-7963; U.v. 9.9.2003, Rs. C-151/02, Jäger - Slg. 2003, I-8389, st. Rspr.).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus VG Ansbach, 20.12.2016 - AN 1 K 16.00599
    Nach dieser Begriffsbestimmung zählten auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der "inaktiven" Zeiten - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leiste und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalte und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen sei (BVerwG, U.v. 29.4.2004, 2 C 9/03; U.v. 22.1.2009, 2 C 90.07; EuGH, U.v. 3.10.2000, C-303/98; U.v. 9.9.2003, C-151/02, st.Rspr.).

    Der Europäische Gerichtshof habe zur Frage des Vorliegens von Arbeitszeit in Abgrenzung zur Rufbereitschaft in seinem Urteil vom 3. Oktober 2000, C-303/98 unter Rn. 50 folgendes ausgeführt:.

    Nach dieser Begriffsbestimmung zählen auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der "inaktiven Zeiten" - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leistet und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithält, und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, U.v. 29.9.2011, 2 C 32/10; U.v. 29.4.2004, 2 C 9.03, Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 Rn. 17; U.v. 22.1.2009, 2 C 90.07, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31; EuGH, U.v. 3.10.2000, Rs. C-303/98, Simap - Slg. 2000, I-7963; U.v. 9.9.2003, Rs. C-151/02, Jäger - Slg. 2003, I-8389, st. Rspr.).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus VG Ansbach, 20.12.2016 - AN 1 K 16.00599
    Nach dieser Begriffsbestimmung zählten auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der "inaktiven" Zeiten - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leiste und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalte und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen sei (BVerwG, U.v. 29.4.2004, 2 C 9/03; U.v. 22.1.2009, 2 C 90.07; EuGH, U.v. 3.10.2000, C-303/98; U.v. 9.9.2003, C-151/02, st.Rspr.).

    Nach dieser Begriffsbestimmung zählen auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der "inaktiven Zeiten" - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leistet und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithält, und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, U.v. 29.9.2011, 2 C 32/10; U.v. 29.4.2004, 2 C 9.03, Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 Rn. 17; U.v. 22.1.2009, 2 C 90.07, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31; EuGH, U.v. 3.10.2000, Rs. C-303/98, Simap - Slg. 2000, I-7963; U.v. 9.9.2003, Rs. C-151/02, Jäger - Slg. 2003, I-8389, st. Rspr.).

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

    Auszug aus VG Ansbach, 20.12.2016 - AN 1 K 16.00599
    Nach dieser Begriffsbestimmung zählten auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der "inaktiven" Zeiten - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leiste und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalte und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen sei (BVerwG, U.v. 29.4.2004, 2 C 9/03; U.v. 22.1.2009, 2 C 90.07; EuGH, U.v. 3.10.2000, C-303/98; U.v. 9.9.2003, C-151/02, st.Rspr.).

    Nach dieser Begriffsbestimmung zählen auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der "inaktiven Zeiten" - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leistet und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithält, und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, U.v. 29.9.2011, 2 C 32/10; U.v. 29.4.2004, 2 C 9.03, Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 Rn. 17; U.v. 22.1.2009, 2 C 90.07, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31; EuGH, U.v. 3.10.2000, Rs. C-303/98, Simap - Slg. 2000, I-7963; U.v. 9.9.2003, Rs. C-151/02, Jäger - Slg. 2003, I-8389, st. Rspr.).

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 178/09

    Einbeziehung des von einem Beamten geleisteten Bereitschaftsdienstes in die

    Auszug aus VG Ansbach, 20.12.2016 - AN 1 K 16.00599
    Zur Begründung seines Antrags verwies der Kläger auf die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 25. Januar 2011 (5 LC 178/09).

    Auch das zur Begründung des klägerseitigen Antrags herangezogene Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2011 (5 LC 178/09) komme zu keinem anderen bzw. für den Kläger günstigeren Ergebnis.

  • VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2464

    Keine Mehrarbeitsvergütung für Rufbereitschaft

    Auszug aus VG Ansbach, 20.12.2016 - AN 1 K 16.00599
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 5.10.2016, 3 ZB 14.2464; B.v.23.11.1982, 3 B 82. A.1793) ist ein Beamter verpflichtet, anlässlich vom Dienstherrn anerkannter Überzeiten und auf dieser Basis erfolgter Gewährung von Freizeitausgleich darauf hinzuweisen, dass nach seiner Meinung für den fraglichen Zeitraum noch weitere Ansprüche wegen (angeblich) geleisteter Mehrarbeit bestehen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - 1 A 2652/07

    Gewährung von Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamte aufgrund der Überschreitung

    Auszug aus VG Ansbach, 20.12.2016 - AN 1 K 16.00599
    Der Gewährung von Freizeitausgleich kommt unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu, da sie - vergleichbar mit der Urlaubsgewährung - die persönliche Rechtsstellung des Beamten betrifft (vgl. OVG Münster, U.v. 7.5.2009, 1 A 2652/07, Rn. 27 ff. bei juris; VG Berlin U.v. 2.12.2015, 26 K 58.14, Rn. 22 bei juris).
  • VG Berlin, 02.12.2015 - 26 K 58.14

    Voller Freizeitausgleich für Mehrarbeit im polizeilichen Bereitschaftsdienst

    Auszug aus VG Ansbach, 20.12.2016 - AN 1 K 16.00599
    Der Gewährung von Freizeitausgleich kommt unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu, da sie - vergleichbar mit der Urlaubsgewährung - die persönliche Rechtsstellung des Beamten betrifft (vgl. OVG Münster, U.v. 7.5.2009, 1 A 2652/07, Rn. 27 ff. bei juris; VG Berlin U.v. 2.12.2015, 26 K 58.14, Rn. 22 bei juris).
  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Ansbach, 20.12.2016 - AN 1 K 16.00599
    Das europäische Gemeinschaftsrecht treffe zudem keine ausdrücklichen Bestimmungen über eine notwendige Gleichstellung von Arbeits- und Bereitschaftszeit bei der Höhe des zu gewährenden Freizeitausgleichs (Niedersächsisches OVG, a. a. O., Rn.38; BVerwG, U.v. 29.4.2004, a. a. O.; EuGH, U.v. 25.11.2010, C-429/09; Rn. 3) Schutzzweck der europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der Vorgaben für die Arbeitszeitgestaltung, sei gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer.
  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 3.16

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

  • BVerwG, 08.03.1967 - VI C 79.63

    Rechtsmittel

  • EuGH, 15.03.1994 - C-45/93

    Kommission / Spanien

  • BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 2/02

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 70.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

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